Schwanger zu sein ist für viele Frauen und Paare ein Grund zur Freude.
Eine Schwangerschaft kann aber auch Unsicherheiten auslösen, bringt Veränderungen mit sich und kann zu einem persönlichen Konflikt werden.
Wenn Sie einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen, müssen Sie eine staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (nach § 219 StGB) aufsuchen. Die Beratungsstellen von donum vitae sind staatlich anerkannt und berechtigt, einen Beratungsnachweis gemäß § 219 StGB auszustellen. Wir beraten Sie in allen Konfliktlagen.
Unsere Beratung
Die Beratungsstellen von donum vitae sind staatlich anerkannt und berechtigt, einen Beratungsnachweis gemäß § 219 StGB auszustellen.
Ausführliche Informationen finden Sie auf www.familienplanung.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sowie auf www.gesundheitsinformation.de vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG).
Seit dem 29. April 2025 kann die elektronische Patientenakte (ePA) bundesweit genutzt werden. Sie soll den Austausch sowie die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob auch Schwangerschaftsabbrüche in die ePA aufgenommen werden (sollen).
Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, über die mit ihr speicherbaren Informationen sowie über die Rechte und Ansprüche, die die Versicherten im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA haben, ausführlich und umfassend zu informieren. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten, die sie im Rahmen ihrer Befüllungspflichten in der ePA für alle speichern, zu informieren. Die Patientinnen und Patienten können der Übermittlung und Speicherung der Daten widersprechen. Eine besondere Hinweispflicht gegenüber den Patientinnen und Patienten auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.
Zusammenfassend gilt für hochsensible Daten insbesondere zu Schwangerschaftsabbrüchen das Folgende:
- Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten müssen die Patientinnen und Patienten auf das Recht zum Widerspruch hinweisen.
- Patientinnen und Patienten können dann im unmittelbaren Behandlungskontext widersprechen, dass diese Daten in die ePA eingestellt werden.
- Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten müssen den Widerspruch nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren.