Schwangerschaftskonflikt

Beratung in einem Schwangerschaftskonflikt

Schwanger zu sein ist für viele Frauen und Paare ein Grund zur Freude.

Eine Schwangerschaft kann aber auch Unsicherheiten auslösen, bringt Veränderungen mit sich und kann zu einem persönlichen Konflikt werden.

Unsere Beratung ist ergebnisoffen

Wir unterstützen Sie dabei, selbstbestimmt und eigenverantwortlich eine Entscheidung zu treffen. Wir begleiten Sie weiter – egal wie die Entscheidung ausfällt.  

Unsere Beratung ist vertraulich

Unsere BeraterInnen sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Anliegen sind bei uns in den besten Händen. Wir beraten Sie auf Wunsch anonym. 


Unsere staatlich anerkannten Beratungsstellen nach dem  Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)  bieten einen geschützten Rahmen, in dem Sie in Ruhe Ihre Lebenssituation überdenken können. Wir sind für Sie Ansprechpartner, wenn Sie nicht mehr wissen, wie es weiter gehen soll. Gemeinsam mit Ihnen (und Ihrem Partner) suchen wir nach Perspektiven für ein Leben mit dem Kind.

Unsere BeraterInnen unterstützen Sie dabei, eine gewissenhafte und eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen und sind für Sie da. Unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden, beraten und unterstützen wir Sie - wenn Sie es möchten - auch danach.

Auf Wunsch erhalten Sie im Anschluss an die Beratung den Beratungsnachweis, der die Frau bei einem Schwangerschaftsabbruch vor Strafe bewahrt.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.


Wenn Sie innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen mit der Entscheidung ringen, eine Schwangerschaft abzubrechen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Konfliktberatungsstelle im Rahmen des staatlichen Systems
(§ 219 StGB) aufzusuchen. 

Zwischen der Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch müssen 3 volle Tage liegen.

Schwangerschaftsabbruch in der elektronischen Patientenakte

Seit dem 29. April 2025 kann die elektronische Patientenakte (ePA) bundesweit genutzt werden. Sie soll den Austausch sowie die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob auch Schwangerschaftsabbrüche in die ePA aufgenommen werden (sollen).

Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, über die mit ihr speicherbaren Informationen sowie über die Rechte und Ansprüche, die die Versicherten im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA haben, ausführlich und umfassend zu informieren. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten, die sie im Rahmen ihrer Befüllungspflichten in der ePA für alle speichern, zu informieren. Die Patientinnen und Patienten können der Übermittlung und Speicherung der Daten widersprechen. Eine besondere Hinweispflicht gegenüber den Patientinnen und Patienten auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.

Zusammenfassend gilt für hochsensible Daten insbesondere zu Schwangerschaftsabbrüchen das Folgende:
- Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten müssen die Patientinnen und Patienten auf das Recht zum Widerspruch hinweisen.
- Patientinnen und Patienten können dann im unmittelbaren Behandlungskontext widersprechen, dass diese Daten in die ePA eingestellt werden.
- Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten müssen den Widerspruch nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-alle.html

Cookie Einstellungen

Diese Cookies sind für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Hier werden bspw. Ihre Cookie Einstellungen gespeichert.

Anbieter:

Donum Vitae

Datenschutz

Wir verwenden Google Statistik Cookies um zu verstehen, wie Sie mit unserer Webseite interagieren.

Anbieter:

Google

Datenschutz